führen durfte und dass ihm mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi Alternativen zu seinen unerlaubten Fahrten offen gestanden hätten. Seine schizophrene Erkrankung bewirkte jedoch eine verminderte Flexibilität und rigide Denk- und Verhaltensstile, die dazu führten, dass er nur reduziert in der Lage war, auf alternative Verkehrsmittel zurückzugreifen und sich an Auflagen und Anordnungen zu halten (vgl. E. 3.4). Im Tatzeitpunkt war der Beschuldigte daher mittelgradig vermindert schuldfähig (vgl. E. 3.5), weshalb sich das Tatverschulden von einem mittelschweren auf ein leichtes Verschulden reduziert (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6).