Die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen, denn der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Dem Beschuldigten war bewusst, dass er kein Motorfahrzeug - 10 -