Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 24. Juli 2015 der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (UA act. 135). Der Führerausweisentzug erfolgte gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG, d.h. wegen fehlender Fahreignung aufgrund nicht ausreichender körperlicher und geistiger Leistungsfähigkeit. Die Wiedererteilung wurde von einer mindestens einjährigen regelmässigen psychiatrischen Behandlung unter anderem mit Bestätigung über die Symptomfreiheit, Einnahme der verordneten Medikamente und Blutspiegelkontrollen sowie von einer erneuten verkehrspsychiatrischen Begutachtung inkl. kognitiver Leistungsabklärung abhängig gemacht.