Insgesamt ist damit mit der Vorinstanz auf das Gutachten vom 23. November 2020 abzustellen, wonach der Beschuldigte im Zeitraum von 2015 bis Juli 2018 leicht und im Zeitraum von Juli 2018 bis Februar 2020 mittelgradig vermindert steuerungsfähig war. Dementsprechend ist für die genannten Zeiträume von einer leicht bzw. mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich daher im Schuldpunkt als unbegründet und ist abzuweisen. Der Beschuldigte ist wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen.