Aufgrund dieser Massnahmenempfehlung hat die Vorinstanz denn auch den Aufschub der unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Behandlung als angezeigt erachtet (vorinstanzliches Urteil E. 5.3.3 f.). Die Sachverständige führte anlässlich der Berufungsverhandlung zudem aus, eine Inhaftierung schliesse soziale Kontakte nicht aus und der Beschuldigte könnte dort ebenfalls einer Beschäftigung oder Aktivitäten nachgehen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9).