Es ist daher nachvollziehbar, dass die psychiatrische und medikamentöse Behandlung auch im Strafvollzug vorgenommen werden könnte, eine optimale Behandlung jedoch auch eine Begleitung im Alltag und ausserhäusliche Aktivitäten beinhalten würde, damit der Beschuldigte nicht die Fähigkeit verliert, ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Aufgrund dieser Massnahmenempfehlung hat die Vorinstanz denn auch den Aufschub der unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Behandlung als angezeigt erachtet (vorinstanzliches Urteil E. 5.3.3 f.).