Das primäre Ziel ist es, den Beschuldigten so bald wie möglich einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung und medikamentösen Therapie zuzuführen, um eine weitere Chronifizierung der Störung und Verschlechterung seines Funktionsniveaus sowie eine Selbst- oder Fremdgefährdung zu verhindern (vgl. UA act. 106). Es ist daher nachvollziehbar, dass die psychiatrische und medikamentöse Behandlung auch im Strafvollzug vorgenommen werden könnte, eine optimale Behandlung jedoch auch eine Begleitung im Alltag und ausserhäusliche Aktivitäten beinhalten würde, damit der Beschuldigte nicht die Fähigkeit verliert, ein selbstbestimmtes Leben zu führen.