werden, den Beschuldigten zur Teilnahme an ausserhäuslichen Aktivitäten zu motivieren (UA act. 106, 111). Das primäre Ziel ist es, den Beschuldigten so bald wie möglich einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung und medikamentösen Therapie zuzuführen, um eine weitere Chronifizierung der Störung und Verschlechterung seines Funktionsniveaus sowie eine Selbst- oder Fremdgefährdung zu verhindern (vgl. UA act.