Vielmehr habe er ausgesagt, es sei bequemer Auto zu fahren und umständlich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 f.). Auch lässt sich kein Widerspruch darin erkennen, dass die Sachverständige die grundsätzliche Möglichkeit einer Behandlung des Beschuldigten im Strafvollzug (mit engmaschiger psychiatrischer Grundversorgung) bejahte und gleichzeitig betreffend die Empfehlung der ambulanten Massnahme ausführte, es solle der Versuch unternommen -8-