Deshalb gehe sie davon aus, dass die Einsichtsfähigkeit trotz der Schizophrenie gegeben gewesen sei. Der Beschuldigte habe zum Zeitpunkt der Einvernahmen nicht den Eindruck gemacht, stark psychotisch zu sein. Sein Denken sei geordnet gewesen. Es gebe keine Hinweise dafür, dass er befehlende Stimmen hatte oder derart wahnhaft gewesen sei, dass er keinen Handlungsspielraum mehr gehabt hätte, auf das Fahren zu verzichten. Vielmehr habe er ausgesagt, es sei bequemer Auto zu fahren und umständlich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 f.).