Dass der Beschuldigte im Zeitraum der Taten voll einsichtsfähig und leichtgradig bzw. mittelgradig vermindert steuerungsfähig war, lässt sich demnach ohne Weiteres mit seiner Diagnose vereinbaren. Die Sachverständige erläuterte anlässlich der Berufungsverhandlung überzeugend, weshalb eine Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt für sie ausgeschlossen sei. Der Beschuldigte sei bei der Einvernahme vom 5. Februar 2020 in der Lage gewesen, auf die Fragen einzugehen und zu erkennen, dass sein Handeln grundsätzlich nicht legal sei. Deshalb gehe sie davon aus, dass die Einsichtsfähigkeit trotz der Schizophrenie gegeben gewesen sei.