Die Vorbringen des Beschuldigten vermögen keine Zweifel an der Überzeugungskraft des Gutachtens zu begründen. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten stellt es keinen Widerspruch dar, dass die Sachverständige eine schwere psychische Störung feststellt und den Beschuldigten gleichzeitig als einsichtsfähig und lediglich teilweise steuerungsunfähig beurteilt. Die psychische Erkrankung führt nicht schon als solche, sondern nur dann zur Schuldunfähigkeit, wenn sie sich in einer Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit auswirkt (vgl. BOMMER/DITTMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 19 StGB).