führte aus, die diagnostischen und legalprognostischen Ausführungen im Gutachten vom 1. April 2017 hätten aktuell Gültigkeit (UA act. 108). Da somit über den Beschuldigten bereits ein Gutachten erstattet worden war, sich sein Krankheitsbild nicht wesentlich verändert hat, der Beschuldigte die aktuelle Begutachtung verweigerte und die Sachverständige sich im Stande sah, ein Gutachten anhand der Akten zu erstellen, sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines psychiatrischen Gutachtens ohne persönliche Untersuchung des Beschuldigten ohne Weiteres erfüllt (vgl. BGE 127 I 54 E. 2f).