Die Sachverständige hatte den Beschuldigten bereits im Jahr 2017 im Rahmen eines früheren Strafverfahrens begutachtet (Gutachten vom 1. April 2017 [Beizugsakten des Amts für Justizvollzug]). Sie führte aus, dass eine sorgfältige diagnostische Beurteilung im aktuellen Gutachten trotz der Mitwirkungsverweigerung des Beschuldigten möglich gewesen sei, weil sie den Beschuldigten im Rahmen des Gutachtens vom 1. April 2017 umfassend habe explorieren können und eine ausführliche Aktenlage bestehe (UA act. 108). Dies bestätigte sie auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7).