3.5. Das Gutachten erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar. Es handelt sich um ein Aktengutachten, das erstellt wurde, weil der Beschuldigte die Mitwirkung bei der Begutachtung verweigert hat (UA act. 60, 67). Die Sachverständige hatte den Beschuldigten bereits im Jahr 2017 im Rahmen eines früheren Strafverfahrens begutachtet (Gutachten vom 1. April 2017 [Beizugsakten des Amts für Justizvollzug]).