Vor diesem Hintergrund kommt die Sachverständige zum Schluss, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten von 2015 bis Juli 2018 in geringem Umfang eingeschränkt gewesen sei. Ausgehend von der Hypothese einer deutlichen Verschlechterung des psychopathologischen Zustandsbilds nach dem Abbruch der psychiatrischen Behandlung im Juli 2018, könne die Einschränkung der Steuerungsfähigkeit für den Zeitraum ab Juli 2018 bis Februar 2020 als mittelgradig eingeschätzt werden (UA act. 103).