So stelle sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass ihm die Autofahrten zustünden und zeige keinerlei Schuldbewusstsein. Berücksichtige man hingegen, dass der Beschuldigte seit der letzten Begutachtung vom 1. April 2017 in der Lage gewesen sei, auf sein bisheriges querulatorisches und drohendes Verhalten gegenüber dem Strassenverkehrsamt zu verzichten, seien ihm dennoch erhaltene Fähigkeiten zu attestieren, Impulse und Gefühle zu steuern. Vor diesem Hintergrund kommt die Sachverständige zum Schluss, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten von 2015 bis Juli 2018 in geringem Umfang eingeschränkt gewesen sei.