Beschuldigte aufgrund seiner schizophrenen Erkrankung und der damit verbundenen kognitiven Einbussen nur reduziert in der Lage gewesen sei, auf alternative Verkehrsmittel zurückzugreifen. Ferner sei seine Fähigkeit, sich an Auflagen und Anordnungen zu halten ebenfalls eingeschränkt gewesen (UA act. 109). So stelle sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass ihm die Autofahrten zustünden und zeige keinerlei Schuldbewusstsein.