Hingegen sei davon auszugehen, dass die Fähigkeit des Beschuldigten, flexibel auf den Umstand zu reagieren, dass ihm der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden war, aufgrund der schizophrenen Erkrankung vermindert gewesen sei. So habe der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 5. Februar 2020 zu Protokoll gegeben, dass er mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zurechtkomme und stattdessen einige Male das Taxi genommen habe, was ihm jedoch zu kostspielig geworden sei. Die Erkrankung führe beim Beschuldigten zu einer verminderten Flexibilität und damit zu rigiden Denk- und Verhaltensstilen (UA act. 103). In Bezug auf den Führerausweisentzug habe dies dazu geführt, dass der