die Fähigkeit des Beschuldigten, flexibel auf neue Anforderung zu reagieren und sich an Weisungen zu halten, vermindert gewesen sei (UA act. 102). Aufgrund der Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Februar 2020 sei dem Beschuldigten die Unrechtmässigkeit seiner Fahrten ohne Fahrausweis zu jedem Zeitpunkt bewusst gewesen. -6-