Das Gutachten erscheine vor diesem Hintergrund nicht strukturiert durchdacht. Dem Beschuldigten sei nie bewusst gewesen, dass er eine strafbare Handlung begehe. Er sei aufgrund seiner schizophrenen Erkrankung der Ansicht gewesen, dass er in Situationen, die er als Notfälle wahrnahm, befugt sei, sein Auto zu verwenden. Zudem sei er von der Benützung des öffentlichen Verkehrs überfordert gewesen (Berufungsbegründung S. 3 f.).