3.2. Der Beschuldigte macht eine Schuldunfähigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 1 StGB geltend. Das Gutachten sei in sich widersprüchlich, weil die Gutachterin einerseits davon ausgehe, dass eine schwere psychische Störung vorliege, die das Leben des Beschuldigten massgeblich beeinflusse, andererseits, dass der Beschuldigte schuldfähig und lediglich teilweise nicht steuerungsfähig sei. Zudem empfehle die Gutachterin, den Beschuldigten zur Teilnahme an ausserhäuslichen Aktivitäten zu motivieren und komme handkehrum zum Schluss, dass eine Behandlung auch im Strafvollzug erfolgen könnte. Das Gutachten erscheine vor diesem Hintergrund nicht strukturiert durchdacht.