Der Beschuldigte sei zwar in der Lage, Unrecht zu erkennen, nehme aber aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung nichtige Anlässe überwiegend als Notsituation wahr, die ihn seinem Empfinden nach dazu legitimieren würden, trotz Entzugs des Führerausweises Auto zu fahren. Infolge seiner Geistesverfassung falle es dem Beschuldigten im Vergleich zu einer Durchschnittsperson deutlich schwerer, sein Verhalten – trotz eingesehenen Unrechts – zu steuern, wobei keine Hinweise für die Annahme einer gänzlichen Steuerungsunfähigkeit vorliegen würden (vorinstanzliches Urteil E. 4.2.3). -5-