3. 3.1. In Bezug auf die Schuldfähigkeit erwog die Vorinstanz, gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 23. November 2020 von Dr. med. B. sowie in Anbetracht seines Aussageverhaltens sei dem Beschuldigten eine eingeschränkte Schuldfähigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB zu attestieren. Der Beschuldigte sei zwar in der Lage, Unrecht zu erkennen, nehme aber aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung nichtige Anlässe überwiegend als Notsituation wahr, die ihn seinem Empfinden nach dazu legitimieren würden, trotz Entzugs des Führerausweises Auto zu fahren.