Anklageziffer 3], am 5. Februar 2020 zwischen seinem Wohnort und Schafisheim [Anklageziffer 4] sowie im Zeitraum von Sommer 2015 bis 4. Dezember 2019 zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten in kleinem Ausmass zwischen seinem Wohnort und dem Coop an der X-Strasse in Q. [Anklageziffer 5]), obwohl ihm mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 24. Juli 2015 der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte damit den objektiven und subjektiven Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG mehrfach erfüllt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3; Berufungsbegründung S. 3).