2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte mit seinem Subaru verschiedene Fahrten unternommen hat (am 4. Dezember 2019 zwischen seinem Wohnort und dem Bahnhof Brugg [Anklageziffer 1], zwischen dem 27. Januar 2020 und 2. Februar 2020 zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen seinem Wohnort und Baden [Anklageziffer 2], am 3. Februar 2020 zwischen seinem Wohnort und Dättwil [Anklageziffer 3], am 5. Februar 2020 zwischen seinem Wohnort und Schafisheim [