3.2. Am 25. Februar 2022 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Begründung ein. Er änderte seine Anträge dahingehend ab, dass Ziff. 2 und 4 des Urteils vom 23. August 2021 vollumfänglich aufzuheben seien und der Beschuldigte stattdessen mit der Massnahme zu belegen sei, sich einer ambulanten Behandlung der paranoiden Schizophrenie gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB zu unterziehen. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 14. März 2022 die Abweisung der Berufung.