8. 8.1. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'682.95 (inkl. MwSt. von 406.30) auszurichten. 8.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Aargau diese Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'682.95 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber.