Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.6 (ST.2021.11; StA.2019.4855) Urteil vom 25. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1961, von Gontenschwil, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Emanuel Suter, […] Gegenstand Fahren ohne Berechtigung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 17. Februar 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung. 2. Mit Urteil vom 23. August 2021 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Brugg: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 19 Abs. 2, Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 7.5 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 3. Gestützt auf Art. 63 StGB wird eine ambulante Behandlung der paranoiden Schizophrenie des Beschuldigten angeordnet. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Ziffer 2 wird gestützt auf Art. 63 Abs. 2 StGB zu Gunsten der in Ziffer 3 angeordneten ambulanten Massnahme aufgeschoben. 5. 5.1. Gestützt auf Art. 69 StGB wird der beschlagnahmte PW Subaru Legacy 2.0 4WD, grau, Stamm-Nr.[…], Halter: A., eingezogen und verwertet. 5.2. Ein allfälliger Verwertungserlös (netto) wird an die Verfahrenskosten im Sinne der nachfolgenden Ziffern 6, 7 und 8 angerechnet und im Überschuss an den Beschuldigten retourniert. 6. Die Anklagegebühr gemäss § 15 Abs. 1bis VKD wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. 7. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 2'000.00 b) den Kosten für Gutachten von Fr. 4'550.00 c) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 5.00 Total Fr. 6'555.00 Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. b und c im Gesamtbetrag von Fr. 6'555.00 auferlegt. -3- 8. 8.1. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'682.95 (inkl. MwSt. von 406.30) auszurichten. 8.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Aargau diese Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'682.95 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 4. Januar 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf des mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des Führer- ausweises freizusprechen. Ziff. 2 bis 4 des Urteils vom 23. August 2021 seien vollumfänglich aufzuheben, und stattdessen sei er mit der Weisung zu belegen, sich einer ambulanten Behandlung der Schizophrenie zu unterziehen. 3.2. Am 25. Februar 2022 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Begründung ein. Er änderte seine Anträge dahingehend ab, dass Ziff. 2 und 4 des Urteils vom 23. August 2021 vollumfänglich aufzuheben seien und der Beschuldigte stattdessen mit der Massnahme zu belegen sei, sich einer ambulanten Behandlung der paranoiden Schizophrenie gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB zu unterziehen. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 14. März 2022 die Abweisung der Berufung. 3.4. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten und mündlicher Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens durch die Sachverständige Dr. med. B. fand am 25. Mai 2022 statt. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch, die Strafe sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Anordnung einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB, die Einziehung und Verwertung des Fahrzeugs sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sind unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte mit seinem Subaru verschiedene Fahrten unternommen hat (am 4. Dezember 2019 zwischen seinem Wohnort und dem Bahnhof Brugg [Anklageziffer 1], zwischen dem 27. Januar 2020 und 2. Februar 2020 zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen seinem Wohnort und Baden [Anklageziffer 2], am 3. Februar 2020 zwischen seinem Wohnort und Dättwil [Anklageziffer 3], am 5. Februar 2020 zwischen seinem Wohnort und Schafisheim [Anklageziffer 4] sowie im Zeitraum von Sommer 2015 bis 4. Dezember 2019 zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten in kleinem Ausmass zwischen seinem Wohnort und dem Coop an der X-Strasse in Q. [Anklageziffer 5]), obwohl ihm mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 24. Juli 2015 der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte damit den objektiven und subjektiven Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG mehrfach erfüllt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3; Berufungsbegründung S. 3). 3. 3.1. In Bezug auf die Schuldfähigkeit erwog die Vorinstanz, gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 23. November 2020 von Dr. med. B. sowie in Anbetracht seines Aussageverhaltens sei dem Beschuldigten eine eingeschränkte Schuldfähigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB zu attestieren. Der Beschuldigte sei zwar in der Lage, Unrecht zu erkennen, nehme aber aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung nichtige Anlässe überwiegend als Notsituation wahr, die ihn seinem Empfinden nach dazu legitimieren würden, trotz Entzugs des Führerausweises Auto zu fahren. Infolge seiner Geistesverfassung falle es dem Beschuldigten im Vergleich zu einer Durchschnittsperson deutlich schwerer, sein Verhalten – trotz eingesehenen Unrechts – zu steuern, wobei keine Hinweise für die Annahme einer gänzlichen Steuerungs- unfähigkeit vorliegen würden (vorinstanzliches Urteil E. 4.2.3). -5- 3.2. Der Beschuldigte macht eine Schuldunfähigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 1 StGB geltend. Das Gutachten sei in sich widersprüchlich, weil die Gutachterin einerseits davon ausgehe, dass eine schwere psychische Störung vorliege, die das Leben des Beschuldigten massgeblich beeinflusse, andererseits, dass der Beschuldigte schuldfähig und lediglich teilweise nicht steuerungs- fähig sei. Zudem empfehle die Gutachterin, den Beschuldigten zur Teil- nahme an ausserhäuslichen Aktivitäten zu motivieren und komme handkehrum zum Schluss, dass eine Behandlung auch im Strafvollzug erfolgen könnte. Das Gutachten erscheine vor diesem Hintergrund nicht strukturiert durchdacht. Dem Beschuldigten sei nie bewusst gewesen, dass er eine strafbare Handlung begehe. Er sei aufgrund seiner schizophrenen Erkrankung der Ansicht gewesen, dass er in Situationen, die er als Notfälle wahrnahm, befugt sei, sein Auto zu verwenden. Zudem sei er von der Benützung des öffentlichen Verkehrs überfordert gewesen (Berufungs- begründung S. 3 f.). 3.3. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen, oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). 3.4. Das psychiatrische Gutachten vom 23. November 2020 von Dr. med. B. (nachfolgend: die Sachverständige) attestierte dem Beschuldigten für die ihm zur Last gelegten Delikte eine vollständig erhaltene Einsichtsfähigkeit sowie eine leichtgradig verminderte Steuerungsfähigkeit für den Zeitraum von 2015 bis Juli 2018 und eine mittelgradig verminderte Steuerungs- fähigkeit für den Zeitraum von Juli 2018 bis Februar 2020 (UA act. 103, 109). Beim Beschuldigten bestehe eine paranoide Schizophrenie mit in der Vergangenheit multiplen Episoden (ICD-10 und DSM-5: F20.9). Zwischen 2015 und Juli 2018 habe sich der Beschuldigte in einem psycho- pathologischen Zustand befunden, der sich mit demjenigen anlässlich der Begutachtung vom 1. April 2017 decke, weshalb mit hoher Wahrscheinlich- keit davon auszugehen sei, dass die unerlaubten Fahrten im Zeitraum von 2015 bis Juli 2018 nicht in einem Zustand einer akuten psychotischen Symptomatik erfolgt seien. Da der Beschuldigte seine Medikation ab Mitte 2018 eingestellt habe, sei von einer Verschlechterung der schizophrenen Grunderkrankung auszugehen. Insbesondere sei davon auszugehen, dass die Fähigkeit des Beschuldigten, flexibel auf neue Anforderung zu reagieren und sich an Weisungen zu halten, vermindert gewesen sei (UA act. 102). Aufgrund der Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Februar 2020 sei dem Beschuldigten die Unrechtmässigkeit seiner Fahrten ohne Fahrausweis zu jedem Zeitpunkt bewusst gewesen. -6- Hingegen sei davon auszugehen, dass die Fähigkeit des Beschuldigten, flexibel auf den Umstand zu reagieren, dass ihm der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden war, aufgrund der schizophrenen Erkrankung vermindert gewesen sei. So habe der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 5. Februar 2020 zu Protokoll gegeben, dass er mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zurechtkomme und stattdessen einige Male das Taxi genommen habe, was ihm jedoch zu kostspielig geworden sei. Die Erkrankung führe beim Beschuldigten zu einer verminderten Flexibilität und damit zu rigiden Denk- und Verhaltensstilen (UA act. 103). In Bezug auf den Führerausweisentzug habe dies dazu geführt, dass der Beschuldigte aufgrund seiner schizophrenen Erkrankung und der damit verbundenen kognitiven Einbussen nur reduziert in der Lage gewesen sei, auf alternative Verkehrsmittel zurückzugreifen. Ferner sei seine Fähigkeit, sich an Auflagen und Anordnungen zu halten ebenfalls eingeschränkt gewesen (UA act. 109). So stelle sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass ihm die Autofahrten zustünden und zeige keinerlei Schuldbewusstsein. Berücksichtige man hingegen, dass der Beschuldigte seit der letzten Begutachtung vom 1. April 2017 in der Lage gewesen sei, auf sein bisheriges querulatorisches und drohendes Verhalten gegenüber dem Strassenverkehrsamt zu verzichten, seien ihm dennoch erhaltene Fähigkeiten zu attestieren, Impulse und Gefühle zu steuern. Vor diesem Hintergrund kommt die Sachverständige zum Schluss, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten von 2015 bis Juli 2018 in geringem Umfang eingeschränkt gewesen sei. Ausgehend von der Hypothese einer deutlichen Verschlechterung des psychopathologischen Zustandsbilds nach dem Abbruch der psychiatrischen Behandlung im Juli 2018, könne die Einschränkung der Steuerungsfähigkeit für den Zeitraum ab Juli 2018 bis Februar 2020 als mittelgradig eingeschätzt werden (UA act. 103). 3.5. Das Gutachten erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar. Es handelt sich um ein Aktengutachten, das erstellt wurde, weil der Beschuldigte die Mitwirkung bei der Begutachtung verweigert hat (UA act. 60, 67). Die Sachverständige hatte den Beschuldigten bereits im Jahr 2017 im Rahmen eines früheren Strafverfahrens begutachtet (Gutachten vom 1. April 2017 [Beizugsakten des Amts für Justizvollzug]). Sie führte aus, dass eine sorgfältige diagnostische Beurteilung im aktuellen Gutachten trotz der Mitwirkungsverweigerung des Beschuldigten möglich gewesen sei, weil sie den Beschuldigten im Rahmen des Gutachtens vom 1. April 2017 umfassend habe explorieren können und eine ausführliche Aktenlage bestehe (UA act. 108). Dies bestätigte sie auch anlässlich der Berufungs- verhandlung (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Der Sachverstän- digen standen neben den Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft auch die Akten des Amts für Justizvollzug betreffend eine frühere ambulante Massnahme zur Verfügung (UA act. 81), wobei sie sich insbesondere auf Behandlungsberichte bis Mitte 2018 stützen konnte (UA act. 108). Sie -7- führte aus, die diagnostischen und legalprognostischen Ausführungen im Gutachten vom 1. April 2017 hätten aktuell Gültigkeit (UA act. 108). Da somit über den Beschuldigten bereits ein Gutachten erstattet worden war, sich sein Krankheitsbild nicht wesentlich verändert hat, der Beschuldigte die aktuelle Begutachtung verweigerte und die Sachverständige sich im Stande sah, ein Gutachten anhand der Akten zu erstellen, sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines psychiatrischen Gutach- tens ohne persönliche Untersuchung des Beschuldigten ohne Weiteres erfüllt (vgl. BGE 127 I 54 E. 2f). Die Vorbringen des Beschuldigten vermögen keine Zweifel an der Überzeu- gungskraft des Gutachtens zu begründen. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten stellt es keinen Widerspruch dar, dass die Sachverständige eine schwere psychische Störung feststellt und den Beschuldigten gleichzeitig als einsichtsfähig und lediglich teilweise steuerungsunfähig beurteilt. Die psychische Erkrankung führt nicht schon als solche, sondern nur dann zur Schuldunfähigkeit, wenn sie sich in einer Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit auswirkt (vgl. BOMMER/DITTMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 19 StGB). Automatisch schuldmindernde oder -ausschliessende Diagnosen oder Befunde gibt es nicht. Ein paranoid-schizophrener Täter kann ausserhalb einer psychotischen Episode ohne Weiteres voll schuldfähig sein, und selbst in psychotischem Zustand kann je nach Situation und Handlung eine volle Schuldfähigkeit vorliegen (NOLL, Die Schuldfähigkeit aus psychiat- risch-psychologischer Sicht, ZStrR 135/2017, S. 72 und 76 f.). Dass der Beschuldigte im Zeitraum der Taten voll einsichtsfähig und leichtgradig bzw. mittelgradig vermindert steuerungsfähig war, lässt sich demnach ohne Weiteres mit seiner Diagnose vereinbaren. Die Sachverständige erläuterte anlässlich der Berufungsverhandlung überzeugend, weshalb eine Aufhe- bung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt für sie ausgeschlossen sei. Der Beschuldigte sei bei der Einvernahme vom 5. Februar 2020 in der Lage gewesen, auf die Fragen einzugehen und zu erkennen, dass sein Handeln grundsätzlich nicht legal sei. Deshalb gehe sie davon aus, dass die Einsichtsfähigkeit trotz der Schizophrenie gegeben gewesen sei. Der Beschuldigte habe zum Zeitpunkt der Einvernahmen nicht den Eindruck gemacht, stark psychotisch zu sein. Sein Denken sei geordnet gewesen. Es gebe keine Hinweise dafür, dass er befehlende Stimmen hatte oder derart wahnhaft gewesen sei, dass er keinen Handlungsspielraum mehr gehabt hätte, auf das Fahren zu verzichten. Vielmehr habe er ausgesagt, es sei bequemer Auto zu fahren und umständlich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 8 f.). Auch lässt sich kein Widerspruch darin erkennen, dass die Sachverständige die grundsätzliche Möglichkeit einer Behandlung des Beschuldigten im Strafvollzug (mit engmaschiger psychiatrischer Grundversorgung) bejahte und gleichzeitig betreffend die Empfehlung der ambulanten Massnahme ausführte, es solle der Versuch unternommen -8- werden, den Beschuldigten zur Teilnahme an ausserhäuslichen Aktivitäten zu motivieren (UA act. 106, 111). Das primäre Ziel ist es, den Beschuldigten so bald wie möglich einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung und medikamentösen Therapie zuzuführen, um eine weitere Chronifizierung der Störung und Verschlechterung seines Funktions- niveaus sowie eine Selbst- oder Fremdgefährdung zu verhindern (vgl. UA act. 106). Es ist daher nachvollziehbar, dass die psychiatrische und medikamentöse Behandlung auch im Strafvollzug vorgenommen werden könnte, eine optimale Behandlung jedoch auch eine Begleitung im Alltag und ausserhäusliche Aktivitäten beinhalten würde, damit der Beschuldigte nicht die Fähigkeit verliert, ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Aufgrund dieser Massnahmenempfehlung hat die Vorinstanz denn auch den Aufschub der unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Behandlung als angezeigt erachtet (vorinstanzliches Urteil E. 5.3.3 f.). Die Sachverständige führte anlässlich der Berufungsverhandlung zudem aus, eine Inhaftierung schliesse soziale Kontakte nicht aus und der Beschuldigte könnte dort ebenfalls einer Beschäftigung oder Aktivitäten nachgehen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Insgesamt ist damit mit der Vorinstanz auf das Gutachten vom 23. November 2020 abzustellen, wonach der Beschuldigte im Zeitraum von 2015 bis Juli 2018 leicht und im Zeitraum von Juli 2018 bis Februar 2020 mittelgradig vermindert steuerungsfähig war. Dementsprechend ist für die genannten Zeiträume von einer leicht bzw. mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich daher im Schuldpunkt als unbegründet und ist abzuweisen. Der Beschuldigte ist wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen. 4. 4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.2. Die Einsatzstrafe ist für das Fahren ohne Berechtigung zwischen dem 27. Januar und dem 2. Februar 2020 vom Wohnort des Beschuldigten zur Merz Automobile AG in Baden und zurück (Anklageziffer 2) als – bei gleichem Strafrahmen – qua Verschulden konkret schwerste Straftat festzusetzen. Der Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 SVG sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Das Gericht -9- misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist beim Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung die Verkehrssicherheit bzw. Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr, andererseits aber auch der Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen (BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 95 SVG). Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 24. Juli 2015 der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (UA act. 135). Der Führerausweisentzug erfolgte gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG, d.h. wegen fehlender Fahreignung aufgrund nicht ausreichender körperlicher und geistiger Leistungsfähigkeit. Die Wiedererteilung wurde von einer mindestens einjährigen regelmässigen psychiatrischen Behandlung unter anderem mit Bestätigung über die Symptomfreiheit, Einnahme der verordneten Medikamente und Blutspiegelkontrollen sowie von einer erneuten verkehrspsychiatrischen Begutachtung inkl. kognitiver Leistungs- abklärung abhängig gemacht. Der Führerausweis wurde somit nicht bloss zu Warnzwecken, sondern aus Sicherheitsgründen entzogen. Der Beschuldigte ist zwischen dem 27. Januar 2020 und dem 2. Februar 2020 an einem Morgen um ca. 10:00 Uhr mit seinem Subaru von seinem Wohnort an der Y-Strasse in Q. zur Merz Automobile AG an der Mellingerstrasse 56a in Baden und etwas später wieder zurück gefahren (UA act. 145, 151). Dabei legte er eine Strecke von insgesamt rund 19 km zurück, die unter anderem durch ein Wohnquartier führte und mehrere Kreisel, eine scharfe Kurve ausserorts sowie Einfahrten in vortrittsberechtigte Strassen beinhaltete, womit es sich um eine anspruchs- vollere Strecke handelt. Um 10:00 Uhr morgens ist mit einem durchschnittlichen Verkehrsaufkommen und insbesondere in den durch- querten Innerortsbereichen mit Fussgängern und Velofahrern zu rechnen, was von einem Lenker eine erhöhte Aufmerksamkeit verlangt. Die von der Fahrt des Beschuldigten ausgehende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit bzw. der anderen Verkehrsteilnehmer ist damit nicht zu bagatellisieren, zumal dem Beschuldigten der Führerausweis aus Sicherheitsgründen entzogen worden ist und ihm deshalb die Fahreignung vollständig abzusprechen ist. Das objektive Tatverschulden ist somit als mittelschwer einzustufen. Die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen, denn der Schuld- vorwurf, der einem nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Dem Beschuldigten war bewusst, dass er kein Motorfahrzeug - 10 - führen durfte und dass ihm mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi Alternativen zu seinen unerlaubten Fahrten offen gestanden hätten. Seine schizophrene Erkrankung bewirkte jedoch eine verminderte Flexibilität und rigide Denk- und Verhaltensstile, die dazu führten, dass er nur reduziert in der Lage war, auf alternative Verkehrsmittel zurück- zugreifen und sich an Auflagen und Anordnungen zu halten (vgl. E. 3.4). Im Tatzeitpunkt war der Beschuldigte daher mittelgradig vermindert schuldfähig (vgl. E. 3.5), weshalb sich das Tatverschulden von einem mittelschweren auf ein leichtes Verschulden reduziert (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6). Weitere verschuldensmindernde oder -erhöhende Gründe sind nicht ersichtlich. Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 7 Monaten auszugehen. 4.3. Die Einsatzstrafe wäre nunmehr für die weiteren Fahrten ohne Berechtigung in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Aufgrund der Täterkomponente würde sich sodann keine Anpassung des Strafmasses ergeben, da sich diese vorliegend neutral auswirkt. Die straferhöhenden und strafmindernden Umstände halten sich die Waage: Leicht straferhöhend würden sich die Vorstrafen des Beschuldigten auswirken. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 11. Oktober 2012 wurde der Beschuldigte wegen Nicht- abgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von sieben Tagessätzen à Fr. 40.00 mit einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Mit Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 19. Juli 2017 wurde er sodann wegen mehrfacher Beschimpfung sowie versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 60.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Gleichzeitig wurde eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB angeordnet (vgl. aktueller Strafregister- auszug). Wenn auch nicht einschlägig, besteht ein Zusammenhang zwischen der letzten Verurteilung und den vorliegenden Delikten, denn die mehrfache Beschimpfung und versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfolgte gegenüber zwei Mitarbeiterinnen des Strassenverkehrsamts im Zusammenhang mit einem Administrativ- verfahren (Beizugsakten des Amts für Justizvollzug). Die Vorstrafen zeugen von fehlendem Respekt des Beschuldigten gegenüber Mitarbeitern des Strassenverkehrsamts sowie deren Anordnungen. Der Beschuldigte hat in Anbetracht der vorliegend zu beurteilenden Delikte aus seinem bisherigen Fehlverhalten keine Lehren gezogen. Leicht strafmindernd wirkt sich demgegenüber aus, dass der Beschuldigte neben der durch die Polizei festgestellten Fahrt vom 4. Dezember 2019 zusätzliche Fahrten ohne - 11 - Berechtigung eingestanden hat, die ihm – mit Ausnahme der Fahrt zum Posten der mobilen Einsatzpolizei in Schafisheim anlässlich seiner Einvernahme vom 5. Februar 2020 – wohl nicht hätten nachgewiesen werden können (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Die Strafzumessung würde somit zu einer höheren als der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe von 7 ½ Monaten Freiheitsstrafe führen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist es dem Obergericht jedoch verwehrt, eine höhere Strafe auszusprechen, weshalb es damit sein Bewenden hat. 4.4. Die Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten ist unbedingt auszusprechen. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme, wie sie vorliegend von der Vorinstanz ausgesprochen und vom Beschuldigten nicht angefochten worden ist, bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zugleich eine ungünstige Prognose, sodass der bedingte oder teilbedingte Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe gemäss Art. 42 StGB und Art. 43 StGB ausgeschlossen ist (BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). 4.5. Die Vorinstanz hat den Vollzug der zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe gestützt auf Art. 63 Abs. 2 StGB zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben. Der Strafaufschub gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB unterliegt dem Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_391/2020 vom 12. August 2020 E. 3.2.3). Dem Obergericht ist es somit verwehrt, die ambulante Massnahme vollzugs- begleitend anzuordnen, weshalb es damit sein Bewenden hat. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine ambulante Massnahme nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchzuführen ist. Der Aufschub ist die Ausnahme. Er ist an zwei Voraussetzungen gebunden. Einerseits muss der Täter ungefährlich und andererseits die ambulante Therapie vordringlich sein. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen (BGE 129 IV 161 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz verkennt den Ausnahme- charakter des Strafaufschubs und die für den Aufschub erforderliche Er- heblichkeit der Beeinträchtigung der Erfolgsaussichten durch die vollzugs- begleitende Anordnung der Massnahme, zumal das Gutachten – auf welches auch hinsichtlich der Frage des Aufschubs abzustellen ist – klar festhält, dass eine ambulante Massnahme bei gleichzeitigem Strafvollzug durchgeführt werden kann. - 12 - 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen. 5.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote und angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung mit gerundet Fr. 3'000.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 AnwT und § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zurück- zufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Beschuldigte hat der amtlichen Verteidigung ausserdem die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) im Betrag von gerundet Fr. 290.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind deshalb vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 6.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 5'682.95 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Beschuldigte hat der amtlichen Verteidigung ausserdem die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00 und - 13 - darauf berechnete Mehrwertsteuer) und dem vollen Honorar (Stunden- ansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) im Betrag von gerundet Fr. 523.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig. 2. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten verurteilt. 3. [in Rechtskraft erwachsen] 3.1. Es wird eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet. 3.2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 hiervor wird gestützt auf Art. 63 Abs. 2 StGB zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufgeschoben. 4. [in Rechtskraft erwachsen] 4.1. Gestützt auf Art. 69 StGB wird der beschlagnahmte PW Subaru Legacy 2.0. 4WD, grau, Stamm-Nr. […], Halter: A., eingezogen und verwertet. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 4.2. Der Verwertungserlös ist nach Abzug der Verwertungskosten der Obergerichtskasse abzuliefern und wird zur Deckung der Verfahrenskosten (inkl. Entschädigung des amtlichen Verteidigers) verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Beschuldigten ausgehändigt. - 14 - 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in Höhe von Fr. 290.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'555.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'000.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'682.95 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in Höhe von Fr. 523.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. - 15 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli