6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'010.00 werden der Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 90.00 zu bezahlen. -8- 6.3. Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten im erstinstanzlichen Verfahren selber zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)