3. Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 2 genannten Bestimmungen und gestützt auf Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 100.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 56.70 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden der Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'000.00 auferlegt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschuldigten für ihre Aufwendungen obergerichtlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'403.30 auszurichten.