1. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutzverordnung durch Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 TSchG und Art. 77 TSchV freigesprochen. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Hundegesetz und die Hundeverordnung durch Missachtung der allgemeinen Pflichten als Hundehalter/Aufsichtsperson gemäss § 5 Abs. 1 lit. a und b HuG i.V.m. § 19 Abs. 1 HuG, § 6 Abs. 2 HuV.