6.4. Die erstinstanzliche Regelung der Entschädigung der Privatklägerin durch die Beschuldigte erweist sich weiterhin als korrekt. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 90.00 zu bezahlen. 6.5. Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens selber zu tragen. -7- Das Obergericht erkennt: