Sämtliche Untersuchungshandlungen bezogen sich auf das mit dem Hundebiss zusammenhängende Verhalten bzw. allfällige Sorgfaltspflichtverletzungen der Beschuldigten als Hundehalterin im Zusammenhang mit dem Bissvorfall. Hinsichtlich des freizusprechenden Punktes der fahrlässigen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz bzw. die Tierschutzverordnung sind keine nennenswerten Mehrkosten entstanden, welche eine anteilsmässige Kostenauflage rechtfertigen würden. Der Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'010.00 damit gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO vollumfänglich aufzuerlegen.