6.3. Vorliegend beruhen beide Anklagepunkte (fahrlässige Widerhandlung gegen das Tierschutz- bzw. Hundegesetz und die jeweiligen Verordnungen) auf einem einheitlichen Sachverhaltskomplex, nämlich dem Bissvorfall zwischen dem von der Beschuldigten geführten Hund und der Privatklägerin vom 31. Januar 2019. Sämtliche Untersuchungshandlungen bezogen sich auf das mit dem Hundebiss zusammenhängende Verhalten bzw. allfällige Sorgfaltspflichtverletzungen der Beschuldigten als Hundehalterin im Zusammenhang mit dem Bissvorfall.