Bei einem Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) und zuzüglich einer praxisgemässen Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 7.7% ergibt sich ein Aufwand von gesamthaft Fr. 2'806.55. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Obergerichtskasse anzuweisen, der Beschuldigten die Hälfte davon, d.h. gerundet Fr. 1'403.30, auszurichten. -6- 6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).