5.2. Die Beschuldigte ist im Umfang ihres Obsiegens für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT, § 13 AnwT). Der Verteidiger der Beschuldigten hat keine Kostennote eingereicht, womit eine Entschädigung nach Ermessen auszurichten ist. Für das Studium des vorinstanzlichen Urteils (1 Stunde), das Verfassen der Berufungserklärung sowie der Berufungsbegründung (10 Stunden) sowie der Stellungnahme nach Rückweisung durch das Bundesgericht (30 Minuten) erachtet das Obergericht einen Aufwand von 11 Stunden und 30 Minuten als angemessen.