4. Das obergerichtliche Urteil hat mit Blick auf die Verurteilung der Beschuldigten gestützt auf das kantonale Hundegesetz bzw. die kantonale Hundeverordnung Bestand (vgl. Urteil 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 5). Die Beschuldigte bleibt gegenüber der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren damit weiterhin im Umfang von Fr. 56.70 schadenersatzpflichtig (Fahrkosten für Arztbesuche, Einschreibegebühr zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung). Im Übrigen wird die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen (vgl. obergerichtliches Urteil E. 9 S. 11 f.). -5-