Weiter wirkt sich die Täterkomponente neutral auf die Strafzumessung aus. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint eine Busse von Fr. 100.00 dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB und ausgehend von einem Umrechnungsschlüssel von Fr. 100.00 (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag auszusprechen.