3.2.2. Hinsichtlich der Tat- und Täterkomponente kann auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bezirksgerichts Muri (vgl. Urteil vom 5. Dezember 2019 E. 5.4) sowie auf die obergerichtlichen Erwägungen zur Strafzumessung verwiesen werden (vgl. obergerichtliches Urteil E. 8 S. 11). Es handelt sich vorliegend um ein Fahrlässigkeitsdelikt, welches die Beschuldigte durch Unterlassen begangen hat. Die Sorgfaltspflichtverletzung und die Tatschwere sind noch als gering einzustufen und das Verschulden der Beschuldigten insgesamt als leicht zu taxieren. Weiter wirkt sich die Täterkomponente neutral auf die Strafzumessung aus.