3.2. 3.2.1. Der ordentliche Strafrahmen für vorsätzliche oder fahrlässige Übertretungen der § 5 und 6 HuG reicht gemäss § 19 Abs. 1 HuG von Fr. 1.00 bis Fr. 10'000.00 Busse. Innerhalb dieses Strafrahmens muss die ausgesprochene Busse primär dem Verschulden und sekundär den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen sein (Art. 106 Abs. 3 StGB; vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 75 ff. mit weiteren Hinweisen).