3. 3.1. Nachdem der Schuldspruch wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutzverordnung aufzuheben ist, hat sich die Beschuldigte der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Hundegesetz und die Hundeverordnung gemäss § 5 Abs. 1 lit. a und b HuG und § 6 Abs. 2 HuV schuldig gemacht, wofür sie angemessen zu bestrafen ist.