Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2 f.). Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Hundegesetz und die Hundeverordnung abgewiesen. Somit ist im Schuldpunkt einzig noch der Vorwurf der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutzverordnung durch Missachten der allgemeinen Pflichten als Hundehalter gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 TschG und Art. 77 TSchV zu behandeln.