Den obergerichtlichen Schuldspruch der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Hundegesetz und die Hundeverordnung gemäss § 5 Abs. 1 lit. a und b HuG sowie § 6 Abs. 2 HuV bestätigte das Bundesgericht und wies die Beschwerde der Beschuldigten diesbezüglich ab. -3- 2. 2.1. Im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts wurde den Parteien mit Verfügung vom 24. März 2022 die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. 2.2. Mit Eingabe vom 25. März 2022 teilte die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit.