1.3. Die durch die Beschuldigte gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 6B_26/2021 vom 9. März 2022 teilweise gut. Hinsichtlich des obergerichtlichen Schuldspruchs der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutzverordnung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 TschG und Art. 77 TSchV stellte das Bundesgericht eine Verletzung des Legalitätsprinzips fest und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (vgl. Urteil 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 3.5.2).