1.2. Auf Berufung der Beschuldigten hin bestätigte das Obergericht mit Urteil vom 10. November 2020 (SST.2020.113) das Urteil des Bezirksgerichts Muri in sämtlichen Punkten und sprach die Beschuldigte der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutzverordnung durch Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 TSchG und Art. 77 TSchV sowie der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Hundegesetz und die Hundeverordnung durch Missachtung der allgemeinen Pflichten als Hundehalter/Aufsichtsperson gemäss § 5 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. § 19 Abs. 1 HuG und § 6 Abs. 2 HuV schuldig.