a und b HuG, § 6 Abs. 2 HuV) schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe. Die Beschuldigte wurde zudem verpflichtet, der Zivilklägerin Schadenersatz im Umfang von Fr. 56.70 zu bezahlen. Im Übrigen verwies das Bezirksgericht Muri die Zivilforderung auf den Zivilweg.