1. 1.1. Das Bezirksgericht Muri sprach die Beschuldigte am 5. Dezember 2019 der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutzverordnung durch Missachten der allgemeinen Pflichten als Hundehalter (Art. 6 Abs. 2 TSchG, Art. 77 TSchV, Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 TSchG) sowie der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Hundegesetz und die Hundeverordnung durch Missachten der allgemeinen Pflichten als Hundehalter/Aufsichtsperson (§ 5 Abs. 1 lit. a und b HuG, § 6 Abs. 2 HuV) schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe.