Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.67 (ST.2019.15; StA.2019.880) Urteil vom 23. August 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin i.V. Flütsch Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Privatklägerin A._____, […] Beschuldigte B._____, geboren am tt.mm.1968, von Deutschland, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, […] Gegenstand Widerhandlung TschG, Widerhandlung HuG -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Das Bezirksgericht Muri sprach die Beschuldigte am 5. Dezember 2019 der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz und die Tier- schutzverordnung durch Missachten der allgemeinen Pflichten als Hunde- halter (Art. 6 Abs. 2 TSchG, Art. 77 TSchV, Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 TSchG) sowie der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Hundegesetz und die Hundeverordnung durch Missachten der allgemeinen Pflichten als Hundehalter/Aufsichtsperson (§ 5 Abs. 1 lit. a und b HuG, § 6 Abs. 2 HuV) schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe. Die Beschuldigte wurde zudem ver- pflichtet, der Zivilklägerin Schadenersatz im Umfang von Fr. 56.70 zu be- zahlen. Im Übrigen verwies das Bezirksgericht Muri die Zivilforderung auf den Zivilweg. 1.2. Auf Berufung der Beschuldigten hin bestätigte das Obergericht mit Urteil vom 10. November 2020 (SST.2020.113) das Urteil des Bezirksgerichts Muri in sämtlichen Punkten und sprach die Beschuldigte der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutzverordnung durch Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 TSchG und Art. 77 TSchV sowie der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Hundegesetz und die Hundeverordnung durch Missachtung der allgemeinen Pflichten als Hundehalter/Aufsichtsperson gemäss § 5 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. § 19 Abs. 1 HuG und § 6 Abs. 2 HuV schuldig. 1.3. Die durch die Beschuldigte gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 6B_26/2021 vom 9. März 2022 teilweise gut. Hinsichtlich des obergerichtlichen Schuldspruchs der Widerhandlung ge- gen das Tierschutzgesetz und die Tierschutzverordnung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 TschG und Art. 77 TSchV stellte das Bundesge- richt eine Verletzung des Legalitätsprinzips fest und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (vgl. Urteil 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 3.5.2). Den obergerichtlichen Schuldspruch der fahrlässigen Widerhandlung ge- gen das Hundegesetz und die Hundeverordnung gemäss § 5 Abs. 1 lit. a und b HuG sowie § 6 Abs. 2 HuV bestätigte das Bundesgericht und wies die Beschwerde der Beschuldigten diesbezüglich ab. -3- 2. 2.1. Im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts wurde den Parteien mit Ver- fügung vom 24. März 2022 die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. 2.2. Mit Eingabe vom 25. März 2022 teilte die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit. 2.3. Mit Stellungnahme vom 25. April 2022 beantragte die Beschuldigte, das Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 5. Dezember 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und sie sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats freizusprechen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angele- genheit zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück, darf sich dieses nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben weiterhin Bestand. Die neue Entschei- dung des Obergerichts ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Be- urteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2 f.). Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Hundegesetz und die Hundeverordnung abge- wiesen. Somit ist im Schuldpunkt einzig noch der Vorwurf der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutzverordnung durch Missachten der allgemeinen Pflichten als Hundehalter gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 TschG und Art. 77 TSchV zu behandeln. 2. Das Bundesgericht hat hinsichtlich des Schuldspruchs der fahrlässigen Wi- derhandlung gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutzverordnung festgehalten, dass dieser – entgegen der Auffassung des Obergerichts – mangels einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage gegen das Legali- tätsprinzip verstosse (vgl. Urteil 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 3.5.2). Diese Feststellung ist für das Obergericht verbindlich, weshalb es damit sein Bewenden hat und der Schuldspruch vorliegend aufzuheben ist. -4- 3. 3.1. Nachdem der Schuldspruch wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutzverordnung aufzuheben ist, hat sich die Beschuldigte der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Hundegesetz und die Hundeverordnung gemäss § 5 Abs. 1 lit. a und b HuG und § 6 Abs. 2 HuV schuldig gemacht, wofür sie angemessen zu bestrafen ist. 3.2. 3.2.1. Der ordentliche Strafrahmen für vorsätzliche oder fahrlässige Übertretun- gen der § 5 und 6 HuG reicht gemäss § 19 Abs. 1 HuG von Fr. 1.00 bis Fr. 10'000.00 Busse. Innerhalb dieses Strafrahmens muss die ausgespro- chene Busse primär dem Verschulden und sekundär den finanziellen Ver- hältnissen der Beschuldigten angemessen sein (Art. 106 Abs. 3 StGB; vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 75 ff. mit weiteren Hinweisen). 3.2.2. Hinsichtlich der Tat- und Täterkomponente kann auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bezirksgerichts Muri (vgl. Urteil vom 5. Dezember 2019 E. 5.4) sowie auf die obergerichtlichen Erwägungen zur Strafzumessung verwiesen werden (vgl. obergerichtliches Urteil E. 8 S. 11). Es handelt sich vorliegend um ein Fahrlässigkeitsdelikt, welches die Beschuldigte durch Unterlassen begangen hat. Die Sorgfaltspflichtverletzung und die Tat- schwere sind noch als gering einzustufen und das Verschulden der Be- schuldigten insgesamt als leicht zu taxieren. Weiter wirkt sich die Täter- komponente neutral auf die Strafzumessung aus. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint eine Busse von Fr. 100.00 dem Verschul- den und den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB und ausgehend von einem Umrechnungsschlüssel von Fr. 100.00 (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag auszusprechen. 4. Das obergerichtliche Urteil hat mit Blick auf die Verurteilung der Beschul- digten gestützt auf das kantonale Hundegesetz bzw. die kantonale Hunde- verordnung Bestand (vgl. Urteil 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 5). Die Beschuldigte bleibt gegenüber der Privatklägerin im erstinstanzlichen Ver- fahren damit weiterhin im Umfang von Fr. 56.70 schadenersatzpflichtig (Fahrkosten für Arztbesuche, Einschreibegebühr zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung). Im Übrigen wird die Zivilforderung auf den Zivil- weg verwiesen (vgl. obergerichtliches Urteil E. 9 S. 11 f.). -5- 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwie- weit eine Partei im Berufungsverfahren obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2). Die Beschuldigte dringt mit ihrer Beschwerde insoweit durch, als das Bun- desgericht hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Widerhandlung ge- gen das Tierschutzgesetz bzw. die Tierschutzverordnung eine Verletzung des Legalitätsprinzips festgestellt hat und diesbezüglich ein Freispruch ergeht. Demgegenüber unterliegt sie mit ihrem Antrag auf Freispruch hin- sichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Hunde- gesetz bzw. die Hundeverordnung. Ausgangsgemäss sind der Beschuldig- ten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 zur Hälfte, d.h. mit Fr. 1'000.00 aufzuerlegen. Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Kosten zu verlegen. 5.2. Die Beschuldigte ist im Umfang ihres Obsiegens für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT, § 13 AnwT). Der Verteidiger der Beschuldigten hat keine Kostennote eingereicht, womit eine Entschä- digung nach Ermessen auszurichten ist. Für das Studium des vorinstanzli- chen Urteils (1 Stunde), das Verfassen der Berufungserklärung sowie der Berufungsbegründung (10 Stunden) sowie der Stellungnahme nach Rück- weisung durch das Bundesgericht (30 Minuten) erachtet das Obergericht einen Aufwand von 11 Stunden und 30 Minuten als angemessen. Bei einem Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) und zu- züglich einer praxisgemässen Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 7.7% ergibt sich ein Auf- wand von gesamthaft Fr. 2'806.55. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Obergerichtskasse an- zuweisen, der Beschuldigten die Hälfte davon, d.h. gerundet Fr. 1'403.30, auszurichten. -6- 6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 6.2. Die beschuldigte Person trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird sie nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten grund- sätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Sie kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihr zur Last gelegten Hand- lungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Un- tersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig wa- ren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersu- chung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bun- desgerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). 6.3. Vorliegend beruhen beide Anklagepunkte (fahrlässige Widerhandlung ge- gen das Tierschutz- bzw. Hundegesetz und die jeweiligen Verordnungen) auf einem einheitlichen Sachverhaltskomplex, nämlich dem Bissvorfall zwi- schen dem von der Beschuldigten geführten Hund und der Privatklägerin vom 31. Januar 2019. Sämtliche Untersuchungshandlungen bezogen sich auf das mit dem Hundebiss zusammenhängende Verhalten bzw. allfällige Sorgfaltspflichtverletzungen der Beschuldigten als Hundehalterin im Zu- sammenhang mit dem Bissvorfall. Hinsichtlich des freizusprechenden Punktes der fahrlässigen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz bzw. die Tierschutzverordnung sind keine nennenswerten Mehrkosten ent- standen, welche eine anteilsmässige Kostenauflage rechtfertigen würden. Der Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'010.00 damit gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO vollumfänglich aufzu- erlegen. 6.4. Die erstinstanzliche Regelung der Entschädigung der Privatklägerin durch die Beschuldigte erweist sich weiterhin als korrekt. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 90.00 zu bezahlen. 6.5. Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens selber zu tragen. -7- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutzverordnung durch Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 TSchG und Art. 77 TSchV freigesprochen. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Hundegesetz und die Hundeverordnung durch Missachtung der allgemei- nen Pflichten als Hundehalter/Aufsichtsperson gemäss § 5 Abs. 1 lit. a und b HuG i.V.m. § 19 Abs. 1 HuG, § 6 Abs. 2 HuV. 3. Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 2 genannten Best- immungen und gestützt auf Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 100.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 56.70 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg ver- wiesen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden der Be- schuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'000.00 auferlegt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschuldigten für ihre Auf- wendungen obergerichtlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'403.30 auszurichten. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'010.00 werden der Be- schuldigten auferlegt. 6.2. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das erstinstanzli- che Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 90.00 zu bezahlen. -8- 6.3. Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten im erstinstanzlichen Verfahren sel- ber zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 23. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Plüss Flütsch