1. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte ist schuldig des rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. b AlG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 AlG. 2. 2.1. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34 StGB und Art. 47 StGB zu 90 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich somit auf Fr. 2'700.00. - 10 -